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Allgemeine Verkaufsbedingungen |
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1. Allgemein
Es gelten die VSM-Bestimmungen (Verein Schweizerischer Maschinenhersteller 2001). Diese sind dem Besteller bekannt und er aner¬kennt auch ausdrücklich, dass die VSM Bestimmungen allfällig abweichenden allgemeinen Vertragsbestimmungen des Bestellers vorge¬hen. Solche würden nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Lieferantin gelten.
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2. Umfang der Lieferung und Leistungen
Alle Lieferungen der RINCO erfolgen ausschliesslich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der VSM-Be¬stimmungen 2001. Diese sind dem Besteller bekannt und er hat sie mit der Bestellung/Auftragserteilung vorbehaltlos und ausdrücklich anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der RINCO.
Insbesondere gehen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und die VSM-Bestimmungen allfällig abweichenden allge¬meinen Vertragsbestimmungen des Bestellers/Auftraggebers vor. Solche würden nur bei schriftlicher Anerkennung durch die RINCO gelten.
Der Besteller kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in seiner (auch späteren) Korrespondenz, seinen Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen, etc. auf seine allgemeinen Bedingungen hingewiesen habe. Vorliegende allge¬meine Geschäftsbedingungen und die VSM-Bestimmungen gehen anderen Angaben in Prospekten, Tarif- und Lieferservicen, etc. auf jeden Fall vor. Zwischen den Parteien sind alleine diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die VSM-Bestimmungen massgebend. Sofern und soweit vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen den VSM-Bestimmungen widersprechen, haben vorliegende Bedin¬gungen Vorrang.
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3. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk (EXW INCOTERMS2000), exkl. Mehrwertsteuer und Verpackung sowie unversi¬chert.
Unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar, ohne jeden Abzug. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Das Transportrisiko geht zu Lasten der Besteller.
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4. Eigentumsvorbehalt
RINCO hält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren gänzlichen Bezahlung vor. Der Besteller ermächtigt RINCO mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
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5. Lieferfristen
Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben. Bei Verzögerung oder unterbliebener Lieferung hat der Kunde kein Recht, den Vertrag zu annullieren oder irgendwelche Ansprüche geltend zu machen. Eine unterbliebene Lieferung infolge höherer Gewalt und nicht schuldhaftem Verhalten von uns oder unseren Zulieferern berechtigt nicht zu Schadenersatzansprüchen.
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6. Garantiebestimmungen
Die Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate, ausgenommen sind Verschleissteile wie Sonotrode, etc. die Ga¬rantie erlischt vorzeitigt, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
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7. Arbeitstemperatur
Die werkseitigen Einstellungen erfolgen bei 20°. Die Arbeitstemperatur soll im Gebrauch zwischen 10° und 45° liegen.
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8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand VSM-Bestimmungen, Schweizerisches Recht
Gerichtsstand ist Romanshorn/Schweiz
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9. Widerspruch Deutsch/Englisch
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem englischen und dem deutschen Text geht dieser jenem vor.
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